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Tätowierung als Risiko : Kein Lohn bei Entzündung

Das Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die sich freiwillig tätowieren lassen und dadurch arbeitsunfähig werden, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Im konkreten Fall ließ sich eine Pflegehilfskraft ein Tattoo auf dem Unterarm stechen, woraufhin sich die Haut entzündete und sie krankgeschrieben wurde. Die Arbeitgeberin verweigerte die Lohnfortzahlung, argumentierend, dass es sich hierbei um eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit handle. Das Gericht stützte sich auf diese Ansicht und stellte fest, dass das Risiko einer Entzündung nach einer Tätowierung, die laut der Betroffenen in 1 bis 5 Prozent der Fälle auftreten kann, nicht vernachlässigbar ist. Bei der Bewertung von Gesundheitsrisiken orientiert sich das Gericht an der Definition von Nebenwirkungen bei Medikamenten, die bei einer Häufigkeit von über 1Prozent als „häufig“ eingestuft werden.

Das Urteil unterstreicht, dass ein solches Verhalten als grober Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse betrachtet wird. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer, die bei freiwillig eingegangenen Gesundheitsrisiken selbst für die Folgen aufkommen müssen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 22.05.2025, Aktenzeichen 2 Ca 278/24.