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Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche Formulierung darf nicht nachträglich aus dem Arbeitszeugnis gestrichen werden

 

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 9 AZR 146/21) keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sich für die Leistungen des Arbeitnehmers im Zeugnis bedankt und dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen bedauert bzw. ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (sog. Bedauerns-, Dankes- und gute-Wünsche Formulierung).

 

Hat der Arbeitgeber jedoch einmal ein Zeugnis erteilt, dessen Änderung der Arbeitnehmer begehrt, darf der Arbeitgeber nur Stellen ändern, welche vom Arbeitnehmer bemängelt wurden. An die übrigen Bewertungen ist der Arbeitgeber grundsätzlich gebunden, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. Juli 2022, Az. 10 Sa 1217/21.