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VORSICHT! - Kündigung bei Vorlage einer Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet

 

Das Arbeitsgericht Lübeck hat am 18. April 2022 - 5 Ca 189/22 entschieden, dass die Vorlage einer vorläufigen Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet ohne vorherige Untersuchung durch den Arzt eine schwere Nebenpflichtverletzung durch den Arbeitnehmer darstellt.

Was war passiert? - Wie alle Angestellten in Gesundheitsberufen musste auch die als Krankenschwester beschäftigte Klägerin in Folge der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, ihren Impf- bzw. Genesenenstatus nachzuweisen oder ein ärztliches Impfunfähigkeitszeugnis vorzulegen. Die Klägerin hat hierzu eine Bescheinigung vorgelegt, die eine sechsmonatige vorläufige Impfunfähigkeit bestätigte und die Unterschrift einer Ärztin aus Süddeutschland enthielt. Hierbei handelte es sich um eine Bescheinigung, welche die Klägerin aus dem Internet ausgedruckt hatte, ohne direkt oder online bei der Ärztin vorstellig gewesen zu sein.

Die Arbeitgeberin hat darauf hin, dass Gesundheitsamt entsprechend informiert und der Arbeitnehmerin fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat entschieden, dass zwar die fristlose Kündigung unwirksam sei aufgrund der sehr langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin. Die hilfsweise ordentliche Kündigung wurde jedoch für zulässig erachtet. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine ärztliche Untersuchung erfolgt ist, eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten darstellt, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört.

 

Die Entscheidung ist bisher nicht rechtkräftig. Ob dem andere Gerichte folgen, bleibt abzuwarten.