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Kündigung wegen fehlender Corona-Schutzimpfung

Kündigung wegen fehlender Corona-Schutzimpfung für zulässig erachtet

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2022 - 17 Ca 11178/21 

 

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung für wirksam erachtet und hierzu ausgeführt, dass die Nichtbeschäftigung von Ungeimpften nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoße.

 

Die Musicaldarstellerin hatte zwei Arbeitsverträge mit den Veranstaltungsunternehmen geschlossen. Nachdem jedoch die Veranstaltungsunternehmen erfahren haben, dass die Arbeitnehmerin nicht geimpft ist, kündigten sie das Arbeitsverhältnis ordentlich. Obwohl die Arbeitnehmerin angeboten hatte, täglich Testnachweise vorzulegen, entschied das Arbeitsgericht Berlin, dass die Kündigungen wirksam sind. Dies begründete das Arbeitsgericht Berlin damit, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das "2G-Modell" als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen könne.

 

Das tragende Motiv für den Kündigungsentschluss sei nicht die persönliche Haltung der Arbeitnehmerin zur Corona-Schutzimpfung gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Das "2G-Modell sei auch nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde. Der Ausschluss Ungeimpfter verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen müssten, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursacht hätte, könne die ungeimpfte Arbeitnehmerin nicht verlangen, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen sei.

 

Welche rechtlichen Folgen es hat, wenn in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen etc. ab dem 16.03.2022 ein Mitarbeiter/Mitarbeiterin wegen fehlender Impfung nicht beschäftigt werden kann, nachdem das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot der Einrichtung ausgesprochen hat, bleibt abzuwarten. Ob dies jedoch zum jetzigen Zeitpunkt - quasi bereits prophylaktisch - erfolgen kann, dürfte wohl zu verneinen sein. Abzusehen ist, dass die Ärzte, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen etc. kündigen dürfen, sobald das Gesundheitsamt das Betretungsverbot ausgesprochen hat. Egal ob mit oder ohne Kündigung – Fakt ist, generell gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn.“

 

Allerdings bleiben rechtliche Unsicherheiten, solange keine gerichtlichen Entscheidungen zu Kündigungen gegenüber Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen etc. vorliegen, die allerdings frühestens ab April 2022 zu erwarten sind. Der sicherste Weg ist es also, sich anwaltlich gut beraten zu lassen.